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Urnenabstimmung 10. Februar 2019

20. Dezember 2018

Vorlage: Überbauungsordnung Terrassenhäuser "Alfermée" mit Zonenplanänderung.

Dazu können auf der Gemeindeverwaltung während der Öffnungszeiten oder unter

www.twann-tuescherz.ch (Kapitel Politik / Abstimmung 10.02.2019) folgende Unterlagen eingesehen werden:

Überbauungsordnung „Alfermée“ bestehend aus

  • Überbauungsplan 1:250 vom 13. August 2018
  • Überbauungsvorschriften vom 13. August 2018
  • Erläuterungsbericht vom 13. August 2018
  • Zonenplanänderung 1:2'000 vom 13. August 2018

 

Abstimmungsdatum

Sonntag, 10. Februar 2019

 

Stimmlokal und Öffnungszeiten

Twann, Gemeindehaus 1. Stock

11.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

Stimmberechtigung

Das Gemeindestimmrecht besitzen alle in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten ab dem 18. Altersjahr, sofern sie mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag in der Gemeinde Twann-Tüscherz angemeldet und ordnungsgemäss im Stimmregister eingetragen sind. Das Stimmregister liegt vorschriftsgemäss in der Gemeindeschreiberei Twann öffentlich auf. Eintragungen oder Streichungen können bis spätestens Donnerstag, 07. Februar 2019 verlangt werden. Stimmberechtigte, die keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis zu diesem Datum ein Duplikat verlangen.

 

Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist analog den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen respektive Wahlen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften möglich. Die entsprechenden Weisungen sind auf dem Stimmkuvert aufgedruckt. Wenn die Sendung der Post übergeben wird, muss sie bis spätestens Freitag, 08. Februar 2019, 17.00 Uhr im Postfach abholbereit sein. Die schriftliche Stimmabgabe kann aber auch im speziell bezeichneten Briefkasten bei der Gemeindeschreiberei erfolgen. Der Kasten wird letztmals am Wahlsonntag, 09.00 Uhr geleert.

 

Rechtsmittel

Die vorliegende Publikation erfolgt gestützt auf Art. 9 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (Stand 01.05.2016). Gegen Abstimmungssachen kann gemäss Art. 63 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 23.05.1989 (Stand 01.08.2014) schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne eingereicht werden. Für Vorbereitungshandlungen wie der vorliegenden Publikation gilt eine Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung; für Urnenbeschlüsse 30 Tage nach dem Urnengang.